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Seit dem Januar 2004 muss laut Gesundheitsreform eine Kassengebühr, die so genannte Praxisgebühr, erhoben werden. Sie beträgt zehn Euro. Sie ist nicht für den Zahnarzt bestimmt, sondern soll die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren. Ihr Zahnarzt ist aber verpflichtet, die Gebühr für die Krankenkassen einzuziehen und Ihnen dafür eine Quittung auszustellen.
Wann fällt die Gebühr an?
Grundsätzlich bei jeder ersten Behandlung im Kalendervierteljahr, wenn man Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
Wer muss nicht bezahlen?
» Wer jünger als achtzehn Jahre ist. » Wer zur halbjährlichen Kontrolluntersuchung kommt. » Wer eine Überweisung von einem anderen Zahnarzt aus demselben Quartal vorlegt. » Wer im selben Quartal beim zahnärztlichen Notdienst oder der Urlaubsvertretung die Gebühr bezahlt hat und die Quittung vorlegt. » Wer eine gültige Zuzahlungsbefreiung von seiner Krankenkasse vorlegt. » Wer mit seiner Krankenkasse Kostenerstattung vereinbart hat.
Die Gebühr wird dann nicht in der Praxis bezahlt, sondern von der Kasse bei der Erstattung abgezogen.
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