Haben Sie Fragen?

Hier finden Sie Antworten. Sollte Ihnen dennoch etwas unklar sein, rufen Sie uns an oder kommen einfach in unsere Praxis. Wir beraten Sie gern.

  • Der Ersttermin

    Informationen zum Ersttermin

    Als Terminbestätigung erhalten Sie unseren Anamnesebogen zur Erhebung Ihrer Krankengeschichte und Fragen zu Medikamenten oder persönlichen Besonderheiten. Zur optimalen Vorbereitung des Ersttermis, füllen Sie unsere Fragebögen bitte sehr gewissenhaft aus und lassen Sie möglichst keine Ihnen bekannte erwähnenswerte Information aus.

    Wir lassen uns für Ihre erste Untersuchung viel Zeit. Wenn möglich, bringen Sie bitte zum Erstgespräch bereits vorhandene Unterlagen von anderen Zahnärzten mit: Röntgenbilder, Zahnmodelle, Heil- und Kostenpläne, Gutachten. Sollten Sie vor Ihrem ersten Termin bei uns noch Fragen haben, können Sie sich auch telefonisch oder per E-Mail an uns wenden.

  • Das Bonusheft

    Wozu soll ich ein Bonusheft führen?

    Das Bonusheft dient der gesetzlichen Krankenversicherung als Nachweis, dass Sie regelmäßig die Kontrolluntersuchung bei Ihrem Zahnarzt wahrgenommen haben. Die Vorsorgeuntersuchungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse durch Zuschüsse zum Zahnersatz belohnt, sollte dieser einmal notwendig werden. Egal ob es sich dabei um Brücken, Kronen oder herausnehmbare Prothesen handelt.

    Wenn Sie über einen Zeitraum von 5 Jahren eine regelmäßige zahnärztliche Vorsorge nachweisen können, erhöht sich der Festzuschuss zum Zahnersatz um 20 %. Über einen Zeitraum von 10 Jahren wird der Zuschuss um insgesamt 30 % erhöht.

    Bei Erwachsenen ab 18 Jahren reicht 1 Stempel im Jahr. Experten empfehlen jedoch einen mindestens zweimal jährlichen Rhythmus der Kontrolluntersuchungen. Bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren sind 2 Stempel pro Jahr nötig, um den Bonus zu erhalten.

  • Die Kontrolluntersuchung

    Kontrolluntersuchung - Wie oft?

    Eine zahnärztliche Routineuntersuchung sollte mindestens zweimal im Jahr durchgeführt werden. Dies wird auch von allen Krankenkassen, gesetzlich oder privat, als Optimum gefordert.

    Periodisch müssen je nach Karies-/ Parodontitisrisiko Röntgenbilder zur Verlaufskontrolle angefertigt und ein Parodontalstatus erhoben werden.

    Nutzen auch Sie die kostenlose Vorsorge- und Kontrolluntersuchung zweimal im Jahr, um Zahnfleisch und Zähne optimal zu schützen.

  • Wartezeit

    Mit wieviel Wartezeit muss ich rechnen?

    Als Terminpraxis planen wir die Sprech- und Behandlungszeiten so, dass es für Sie kaum zu Wartezeiten kommt.

    Damit wir diesen Service aufrecht erhalten können, möchten wir Sie bitten, bei Verhinderungen so rechtzeitig abzusagen, dass eine Terminvergabe für andere Patienten noch möglich ist. Andernfalls müssen wir Ihnen den nicht in Anspruch genommenen Termin leider in Rechnung stellen.

    Wir bitten um Ihr Verständnis, wenn es auch trotz Terminvergabe einmal zu einer etwas längeren Wartezeit kommen kann.

  • Die Prophylaxe

    Prophylaxe - Wie oft im Jahr?

    Abhängig von Ihrer täglichen häuslichen Zahnpflege und damit nach Ausmaß der Verunreinigung und der oberflächlichen Zahnfleischentzündung sollte sie mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Wer sicher gehen will, vereinbart besser eine halbjährliche Wiederholung. Bei regelmäßiger Anwendung unserer Tipps zur Mundpflege kann dann eine oberflächliche Zahnfleischentzündung vollständig ausheilen und Karies effektiv verhindert werden.

    Je nach Ihrem individuellen Mundhygienestatus und dem Befund des Zahnarztes während der Routinekontrollen kann aber auch eine 1/4-jährliche oder noch häufigere Wiederholung der Zahnreinigung notwendig sein. So werden beispielsweise starke Raucher, Diabetiker und Patienten mit schweren Zahnfleischerkrankungen dazu gesondert aufgeklärt.

  • Vollnarkose

    Vollnarkose - wann zahlt die Krankenkasse?

    Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für eine Vollnarkose nur dann, wenn sie medizinisch notwendig ist, also eine einfachere Form der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Bei folgendem Personenkreis wird die Notwendigkeit anerkannt:

    • Kinder unter 12 Jahren, die nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten und deshalb unter örtlicher Betäubung nicht behandelt werden können.
    • Patienten, die wegen mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung oder schweren Bewegungsstörungen eine Vollnarkose brauchen.
    • Patienten, die schwere, ärztlich anerkannte Angstreaktionen zeigen und deshalb nicht unter örtlicher Betäubung behandelt werden können.
    • Patienten, bei denen Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel wegen einer organischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden dürfen.
    • Patienten, denen ein größerer chirurgischer Eingriff bevorsteht, der nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann.

  • Wurzelkanalbehandlung

    Wurzelkanalbehandlung - wann zahlt die Kasse?

    Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für Wurzelbehandlungen nur in bestimmten Fällen. Besonders bei der Behandlung der hinteren Backenzähne (Molaren) gibt es Einschränkungen. Mindestens eine der folgenden Bedingungen muss für die Kassenleistung erfüllt sein:

    • Der Backenzahn steht in einer vollständigen Zahnreihe ohne Lücke.
    • Die Behandlung verhindert, dass die Zahnreihe einseitig nach hinten verkürzt wird.
    • Durch die Behandlung kann vorhandener Zahnersatz erhalten werden.

    Darüber hinaus gilt für jede Wurzelbehandlung, dass die Krankenkassen Therapieversuche mit unklaren Erfolgsaussichten nicht bezahlen. Auch für die Anwendung spezieller Behandlungstechniken kommen sie in der Regel nicht auf.

Adresse

Zahnarztpraxis Stolz
Schlachtstraße 12
26441 Jever

Sprechstunden

  Mo. - Fr. 8.00 - 12.00 Uhr
  Mo. & Do. 14.30 - 18.00 Uhr
  Di. 15.00 - 19.00 Uhr
  Und nach Vereinbarung

  Telefon: 04461-913233
  Fax: 04461-913280
za.stolz@t-online.de
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